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Vereinssatzung

Satzung

Brandenburgischer Scottish Highlandsport „Stone Walker“ Fürstenwalde e.V.

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
1. Brandenburgischer Scottish Highlandsport „Stone Walker“ Fürstenwalde e.V.
Er hat seinen Sitz in 15517 Fürstenwalde, (Hotel Christa) Eisenbahnstrasse 29 und ist im Vereinsregister Frankfurt/Oder eingetragen.

§ 2 – Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verwendet deswegen Mittel aller Art nur zu den in § 3 beschriebenen Aufgaben (Zwecke).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Aufgaben und Zweck
1.
Aufgabe des Vereines ist es, seinen Mitgliedern die sportliche Betätigung und sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Senioren-Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Sportwettkämpfen nach historischen Disziplinen aus keltischer- germanischer Zeit verwirklicht.
4. Nachforschung und Wiederbelebung verlorenen Kulturgutes, um in Anlehnung an die Sitten und Gebräuche unserer keltisch-germanischen Altvorderen anknüpfen zu können.
5. Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind:
- Durchführung des regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes- Bereitstellung der für die sportliche Betätigung erforderlichen Geräte und Übungsstätten
- Durchführung von Sportveranstaltungen
- Anstellen und/oder Ausbilden und Fortbilden von Personen, die den Übungs- und Trainingsbetrieb sowie die Wettkämpfe sachgemäß leiten
- Ergreifen weiterer Maßnahmen zur Förderung des Sportes.

 

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Vereinsmitgliedschaft kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag erwerben. Mit dem Antrag muss sich der Bewerber durch seine Unterschrift zu diesen Satzungsbestimmungen bekennen.
2. Bei Minderjährigen ist für den Beitritt die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereines nach Maßgabe der vom Vorstand getroffenen Regelungen zu benutzen.
5. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch vererblich.
6. Für alle Mitglieder sind auch die internen Ordnungen des Vereines und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse verbindlich. Jedes Mitglied muss die Vereinsinteressen fördern und alles unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schadet oder ihm entgegensteht.
Förderndes Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
- Das fördernde Mitglied hat volles satzungsgemäßes Stimmrecht.
- Das fördernde Mitglied nimmt nicht am Trainings- und Wettkampfbetrieb teil.
- Die Beitragsordnung regelt die Beitragshöhe des fördernden Mitglieds.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung / Tod / Ausschluss / Streichung.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zu erklären. Es gilt das Datum des Zuganges des Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle des Vereines. Härtefälle regelt der Vorstand.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Belange des Vereines ausschließen. Als schwerwiegende Verstöße gelten zum Beispiel vereinswidriges Verhalten, die Abwerbung von Mitgliedern mit dem Ziel, diese als Mitglieder anderen Vereinen zuzuführen, grobe Verstöße gegen die Vereins- oder Verbandsbestimmungen, die den Interessen des Vereines zuwiderlaufen oder unehrenhaftes Verhalten.
4. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der schriftlichen Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, das Berufungsschreiben zusammen mit einer entsprechenden Begründung des Ausschlusses der MItgliederversammlung zuzuleiten. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anhörung des Vorstandes und des Mitgliedes endgültig. Sie entscheidet zugunsten des Mitgliedes, so weist sie den Vorstand an, den Ausschluss aufzuheben. Der Vorstand hebt dann den Ausschließungsbeschluss rückwirkend auf.
5. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens sechs Monaten in Rückstand ist.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jedes Anrecht an den Verein und seinen Einrichtungen. Gegenüber dem Verein bestehende Verpflichtungen sind zu erfüllen.

§ 6 – Verstoß gegen die Satzung
1.
Wegen des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
- schriftlicher Verweis
- Sperre vom aktiven Sportbetrieb auf Zeit
- ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Vereinssportanlagen.
2. Den Mitgliedern, gegen die vom Vorstand Maßnahmen ergriffen wurden, steht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Maßnahme die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 7 – Beiträge und Aufnahmegebühr
1.
Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgestellt und in einer Beitragsordnung festgelegt und geregelt.
2. Der Beitrag wird vorrangig bargeldlos im Einzugsverfahren halbjährlich entrichtet. Das Mitglied erteilt dazu eine entsprechende Ermächtigung.
3. Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge und Aufnahmegebühren widerruflich mindern oder erlassen.
4. Forderungen der Mitglieder gegen den Verein können nicht gegen Beitragsforderungen aufgerechnet werden.

§ 8 – Stimmrecht
In den Mitgliederversammlungen steht das Stimmrecht ab dem 16. Lebensjahr zu.

§ 9 – Organe
Organe des Vereines sind
- Mitgliederversammlung
- Vorstand

§ 10 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Vereinsmitgliedern zusammen die mindestens 14 Jahre alt sind.
Einmal im Jahr, möglichst im März hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung wählt gemäß einer Wahlordnung
- den Vorstand (§ 11);
- die Kassenprüfer (§ 12).
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über:
- die Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Kassenprüfberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes,
- die Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Geschäftsjahr, die Beitrags- und Finanzordnung und deren Änderung,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines, wobei hier eine Mehrheit von 2/3 der zu diesem Zweck erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern vorliegen muss.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn:
- das Interesse des Vereines dies erfordert oderdie Einberufung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses verlangt.
Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von wenigstens 3 Wochen unter Bekanntgabe der vom Vorstand zusammengestellten Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung an die Mitglieder. In der Einladung sind Ort, Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich, mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu stellen.
In der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge von jedem stimm- berechtigten Mitglied gestellt werden. Über die Zulassung der zu begründenden Dringlichkeitsanträge entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Für die Annahme bedarf es einer einfachen Mehrheit.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokollarisch festgehalten.
Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen. Es steht jedem stimm- berechtigten Mitglied das Recht zu, eine geheime Abstimmung zu beantragen. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag unterstützen.

§ 11 – Der Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereins- aufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Vorstandsmitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihr Amt neben- oder ehrenamtlich wahr. Die Vorstandsmitglieder werden durch Wahl der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit gewählt. Mitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine stillschweigende Amtsverlängerung ohne Beschluss der Mitglieder- versammlung ist nicht zulässig. Ein Vorstandsmitglied kann durch einen Beschluss der ordentlichen oder außer- ordentlichen Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden. Das abzuberufende Vorstandsmitglied ist über diesen Antrag rechtzeitig zu informieren (mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung). Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Der Vorsitzende vertritt allein. Der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten gemeinsam.

(7) Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
- Ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung derer Beschlüsse;
- Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes, des Jahresabschlusses und des Berichts über die Lage des Vereines;
- Beschlussfassung über die Annahme und den Ausschluss von Mitgliedern, Führung in eigener Verantwortung des Bereiches des allgemeinen Breiten- und Gesundheitssportes, der nicht in die Kompetenz eines Fachverbandes fällt;
- Ausführung alles sonstigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben oder die Gesetze zwingend vorschreiben.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre 2 Kassenprüfer. Zum Kassen- prüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung bestätigen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich berichten. Bedenken in sachlicher Hinsicht sind dem Vorstand vorzutragen. Kommt es nicht zu einer Klärung, sind die Kassenprüfer gehalten, ihre Bedenken der Mitgliederversammlung vorzutragen. Sie beantragen bei ordentlicher Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Die Prüfungen sollen mindestens für jedes Geschäftsjahr vorgenommen werden und bis zum 28. Februar des jeweils darauffolgenden Jahres abgeschlossen sein.

§ 13 – Ehrenmitgliedschaft und sonstige Auszeichnungen
Mitglieder, die sich besonders um den vom Verein betriebenen Sport oder um die Förderung des Sports innerhalb des Vereines verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wozu die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der erschienen Mitglieder notwendig ist.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Für besondere Verdienste oder Leistungen können Auszeichnungen erfolgen.

§ 14 – Haftung
Für im Rahmen der Vereinsarbeit erlittene Körperschäden, Diebstähle oder sonstige Schäden haftet der Verein nicht.
Für im Rahmen der Vereinsarbeit erlittene Körperschäden, Diebstähle oder sonstige Schäden haftet der Verein nicht.

§ 15 – Geschäftsordnung
Für die Durchführung des Sportbetriebes, der Arbeit im kulturellen und sozialen Bereich, der Jugendarbeit, Organisation und Verwaltung des Vereines besteht eine Geschäftsordnung.

§ 16 – Beschlussfassung
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen können lediglich von dem zuständigen Organ mit Zwei-drittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 17 – Auflösung des Vereines
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt nach der Liquidierung das Vermögen der Stadt Fürstenwalde/Spree zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Stadt Fürstenwalde/Spree zu verwenden hat.

§ 18 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung nach Beschlussfassung, im Außen-verhältnis nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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